Satzung

MiKK

Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung

(Reg. Zus.)

SATZUNG

Präambel
Bei Trennung und Scheidung zwischen Paaren unterschiedlicher Nationalität entstehen meist besonders komplexe und hocheskalierte Konflikte. Dies gilt besonders, wenn es um Kinder der Familie geht und ein Teil der Familie vom bisherigen gemeinsamen Wohnort ins Ausland zieht.

Das Internationale Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung – MiKK – fördert und vermittelt Mediationen, die speziell auf grenzüberschreitende Familien- und Kindschaftskonflikte ausgerichtet sind und den geltenden internationalen Rechtsvereinbarungen wie dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung, europäischen Familienrechtsregelungen wie Brüssel II a, aber auch den unterschiedlichen kulturellen Prägungen der Paare und der Eilbedürftigkeit des Verfahrens Rechnung tragen.

Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, bei dem die Parteien in eigener Verantwortung eine tragfähige, beiderseits akzeptierte Lösung ihres Konfliktes anstreben. Von MiKK vermittelte Mediationen sind grundsätzlich Co-Mediationen, bei denen die Mediatoren als Team sowohl die verschiedenen Sprachen der Parteien verstehen (bi-lingual), die Kulturen kennen (bi-kulturell), juristisch und sozialpsychologisch kompetent sind (bi-professionell). Ein Team besteht in der Regel aus einem Mann und einer Frau (bi-gender). MiKK Mediatoren haben über ihre normale Ausbildung hinaus eine Zusatzausbildung in grenzüberschreitender Mediation nachzuweisen.

MiKK hat sich zur Aufgabe gemacht, national und international den Gedanken der friedlichen Konfliktlösung in grenzüberschreitenden Familien und Kindschaftskonflikten zu fördern, spezialisierte MediatorInnen auszubilden, betroffene Familien zu beraten, präventiv Kindesentführungen und Konflikteskalationen zu verhindern, politische Entscheidungsträger auf nationaler und internationaler Ebene in Mediationsfragen zu beraten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen MiKK e.V. International Mediation Centre for Family Conflict and Child Abduction. Die Kurzform für den Vereinsnamen soll MiKK sein.
(2) MiKK hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein hat das Ziel, die Implementierung der Familienmediation bei internationalen und grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten zu fördern.
(2) Der Verein ist ein Informations- und Koordinationsforum für die Praxis, Forschung, Fort- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Bildung von Arbeitskreisen, Institutionen und Regionalnetzen und ein Forum für die fachliche, fachpolitische und öffentliche Diskussion von Familienmediation bei internationalen Kindschaftskonflikten
(3) Der Verein hat das Ziel, Familien, in denen die Eltern aus verschiedenen Kulturen stammen, in Konflikten zu unterstützen. Bei Trennung und Scheidung will er die gemeinsame Elternschaft im Interesse des Kindeswohls fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, will Mikk auf verschiedenen Ebenen die Mediation bei internationalen und grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten fördern. (§ 52 Abs. 2 Ziffer 13 und 19 AO)
Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung von methodischen Konzepten zur Anwendung in der Mediation bei internationalen Familien- und Kindschaftskonflikten.
2. Vertretung fachlicher Interessen im Zusammenhang mit internationalen Familien- und Kindschaftskonflikten in Kommunal-, Landes- und Bundeskörperschaften sowie auf europäischer und internationaler Ebene.
3. Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Diensten, die sich mit Familien-Mediation beschäftigen.
4. Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen der Wissenschaft und Forschung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Fragen der friedlichen Lösung internationaler Familien- und Kindschaftskonflikte.
5. Fachliche Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung und Realisierung von Forschungs- und Modellprojekten der Mediation in internationalen Familien- und Kindschaftskonflikten.
6. Information der Öffentlichkeit und Förderung eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches auf nationaler sowie internationaler Ebene.
7. Durchführung von nationalen und internationalen Fachveranstaltungen und Kongressen.
8. Prüfung der Geeignetheit internationaler Familien- und Kindschaftskonflikte für ein Mediationsverfahren.
9. Beratung betroffener Eltern und Kinder sowie der beteiligten Rechtsanwälte und Institutionen.
10. Vermittlung geeigneter und qualifizierter Mediatorinnen und Mediatoren gemäß einer vom Verein geführten Liste;
11. Auf der Basis der Jugendhilfe sollen Eltern mit interkulturellem Hintergrund, die in Trennung und Scheidung leben, spezielle Programme angeboten bekommen, um die besonderen Belastungen für betroffene Kinder und Jugendliche abzumildern. Internationale Fachtagungen, die dem Informationsaustausch und der Fortbildung in diesem Bereich dienen, sollen angeboten und durchgeführt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sollen einem Mitglied wegen besonderer Leistungen, die er für den Verein erbringt, eine Vergütung zukommen, entscheidet darüber der Vorstand. Die Vergütung wird im jährlichen Finanzbericht ausgewiesen.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des MiKKs können natürliche und juristische Personen und sonstige Vereinigungen sein, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Voraussetzung für den Erwerb ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet seine aktuelle Anschrift – sowohl postalisch als auch elektronisch – bekanntzugeben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist bzw. wenn das Mitglied seiner Verpflichtung nicht nachkommt, eine Adressänderung bekanntzugeben. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des MiKKs verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeiten von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des MiKKs sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand des MiKKs besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, einem 1. sowie 2. Vorsitzenden, eine/r/m Stellvertreter/in, sowie weiteren Mitgliedern. Eine/r der Vorsitzenden bzw. Sprecher/innen der beiden Gründerverbände BAFM und BM gehören dem Vorstand von Amts wegen als stimmberechtigte Mitglieder an. Sie können eine/n Vertreter/in benennen, die diese Aufgabe für die Dauer von 3 Jahren wahrnehmen.
Der Vorstand wählt einen 1. und 2. Vorsitzendenden, die allgemein anerkannte MediatorInnen sein sollen. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. MiKK wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Beratung und Verabschiedung der Arbeitsschwerpunkte der Geschäftsführung.
(2) Unterstützung in der Umsetzung wichtiger Projekte der Geschäftsführung.
(3) Unterstützung der Geschäftsführung bei Maßnahmen, die die finanzielle Basis des MiKK stärken.
(4) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats.
(5) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses.
(6) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(7) In verbandspolitischen Fragen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mediation arbeitet der Vorstand eng mit dem Bundesverband für Mediation (BM) und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation (BAFM) zusammen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen wird.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Wirtschaftsprüfung
Rechnungsprüfung, d.h. die Prüfung der Rechnungslegung inkl. der Jahresabschluss wird von einem Mitglied des Vereins (gewählt von der Mitgliederversammlung) oder einer externen Steuerberatungskanzlei durchgeführt.

§ 13 Beirat
Der Beirat des MiKKs besteht aus Mitgliedern von Personen aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft, den Mediationsverbänden, die sich für die Belange des Vereins aktiv und unterstützend einsetzen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand gewählt. Der Beirat kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Beirat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn 2/3 der Beiratsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14 Zuständigkeit des Beirats
Der Beirat soll über wichtige Vereinsangelegenheiten beraten und Empfehlungen an Vorstand und Mitgliederversammlung zu beschließen. Er kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen.

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 5 fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Feststellung des Jahresabschlusses
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Verein schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Abweichend von §32, Absatz 1, Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail oder Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Für virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen stellt der Vorstand hinreichende technische Möglichkeiten zur Verfügung, die ausschließlich Mitgliedern den Zugang ermöglichen. Die Zugangsinformationen sind ausschließlich für MiKK-Mitglieder zugänglich und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen für die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder bzw. wenn der Beirat dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 18 Beschluss der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einer/einem der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem/einer StellvertreterIn geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 90 % erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung des Beirats beschlossen werden. Sämtliche Mitglieder des Beirats haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit Gaststatus teilzunehmen.
(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(4) Abweichend von §32, Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung möglich, wenn: a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgegeben hat und c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die Auszählung erfolgt öffentlich zu einem zuvor bekannt gegebenen Termin. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
(5) Die Versammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des MiKKs kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei seiner Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Förderer der Familienmediation im Sinne der BAFM“ (Vereinsregister AG Charlottenburg 20287).

Berlin, den 19. November 2021

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